Geheimnisse um den „Ausreiseantrag“

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Wo gab es den heiß begehrten Ausreiseantrag in der DDR?

Reisen in das kapitalistische Ausland (NRW Staaten) musste ein sogenannter „Ausreiseantrag“ gestellt werden. Die genaue Bezeichnung des „Ausreiseantrages“ lautete „Antrag auf Ausreise aus der DDR“.

Es existierte in der DDR jedoch kein Antrag für eine dauerhafte Ausreise aus der DDR. Das missverstandene Formular nannte sich schlicht „Antrag auf Ausreise aus der DDR“, mit einem Feld für Angaben zur beabsichtigten Reisedauer.

Das Recht auf eine Auswanderung war im DDR Gesetz nicht vorgesehen. Einige Quellen berichten, der Ausreisewillige müsse dem Antrag auf „Antrag auf Ausreise aus der DDR“ eine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR beantragen. Jedoch hatten DDR-Bürger keinen Rechtsanspruch darauf, aus der Staatsbürgerschaft entlassen zu werden.

Zitate aus dem „Staatsbürgerschaftsgesetz“ der DDR:
§ 9. Die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik geht verloren durch

  • Entlassung;
  • Widerruf der Verleihung;
  • Aberkennung.

§ 10. (1) Ein Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik kann auf seinen Antrag aus der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik entlassen werden, wenn er seinen Wohnsitz mit Genehmigung der zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik hat oder nehmen will, er eine andere Staatsbürgerschaft besitzt oder zu er werben beabsichtigt und der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik keine zwingenden Gründe entgegenstehen.

§ 16. (1) Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik entscheidet über den Widerruf der Verleihung und die Aberkennung der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik.


Auf den Punkt gebracht: Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik entschied über Entlassung, Widerruf oder Aberkennung der Staatsbürgerschaft. Folgende Voraussetzungen mussten dafür erfüllt sein:

  • Die zuständigen staatlichen Organe müssen einem Wohnsitzwechsel in das Ausland zustimmen.
  • Eine andere Staatsbürgerschaft muss vorhanden oder beantragt sein.
  • Es dürfen keine zwingenden Gründet entgegenstehen.

Der sogenannte Ausreiseantrag diente allein dem Reiseverkehr in das nichtsozialistische Ausland. Jeder konnte eine Reise beantragen, ein Recht darauf gab es nicht. Nur Rentnern wurde eine Reiseerlaubnis in das nichtsozialistische Ausland erteilt.