Strafen bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum

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Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft

Straftaten gegen das sozialistische Eigentum - DDR Gesetze

Was als „Straftaten gegen das sozialistische Eigentum“ eingestuft und geahndet wurde, legte das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (StGB) fest.

Das Statistisches Jahrbuch der DDR von 1988 bezifferte die Anzahl der Straftaten gegen das sozialistische Eigentum mit 28.520 Straftaten. Damit belegt die Kategorie den Platz zwei in der Hitliste der DDR-Straftaten.

§ 157. Begriff des sozialistischen Eigentums

(1) Als sozialistisches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes wird das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, ihrer Organe, Einrichtungen und Betriebe (Volkseigentum), das Vermögen sozialistischer Genossenschaften sowie das Vermögen demokratischer Parteien und Organisationen geschützt. Ebenso unterliegt das Vermögen sozialistischer Staaten, ihrer Organe, Einrichtungen und Betriebe dem Schutz des Gesetzes.

(2) Vermögen von Betrieben mit staatlicher Beteiligung, Vermögen, das Rechtsträgern von sozialistischem Eigentum oder sozialistischen Genossenschaften zur Verwaltung oder Nutzung übergeben wurde, wird wie sozialistisches Eigentum geschützt.

(3) Irrte sich der Täter zur Zeit der Tat über die Art des Eigentums, so wird er nach der Bestimmung bestraft, die durch seine Handlung objektiv verletzt worden ist.

§ 158. Diebstahl sozialistischen Eigentums

(1) Wer Sachen wegnimmt, die sozialistisches Eigentum sind, um sie sich oder anderen rechtswidrig zuzueignen, oder wer solche ihm übergebene oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangte Sachen sich oder anderen rechtswidrig zueignet, wird wegen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums zur Verantwortung gezogen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 159. Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums

(1) Wer einen anderen durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlaßt, die das sozialistische Eigentum schädigt, um sieh oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile zu verschaffen, wird wegen Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums zur Verantwortung gezogen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 160. Verfehlung zum Nachteil sozialistischen Eigentums

Wer einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums begeht, der unter Berücksichtigung aller Umstände der Tat, wie des Schadens, der Schuld des Täters und seiner Persönlichkeit geringfügig ist, wird weben einer Verfehlung zur Verantwortung gezogen.

§ 161. Bestrafung von Vergehen zum Nachteil sozialistischen Eigentums

Wer durch einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums einen höheren Schaden verursacht, die Tat mit großer Intensität oder unter grober Mißachtung der Vertrauensstellung oder anderer erschwerender Umstände begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
„§ 161a. Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums. (1) Wer die ihm durch Gesetz, Auftrag oder Vertrag eingeräumte Befugnis, über sozialistisches Eigentum zu verfügen oder es zu verwalten oder in sonstiger Weise Vermögensinteressen des sozialistischen Eigentums wahrzunehmen, mißbraucht und dadurch zum Schaden des sozialistischen Eigentums sich oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile verschafft, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.“

§ 162. Bestrafung von verbrecherischem Diebstahl und Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums

(1) Verbrecherischer Diebstahl oder Betrug wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Einen verbrecherischen Diebstahl oder Betrug begeht, wer

  1. eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums verursacht;
  2. die Tat als Organisator oder Beteiligter einer Gruppe ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen hat;
  3. wiederholt mit großer Intensität handelt;
  4. die Tat ausführt, obwohl er bereits zweimal wegen Diebstahls oder Betruges zum Nachteil sozialistischen oder persönlichen oder privaten Eigentums oder Hehlerei oder einmal wegen Raubes oder Erpressung mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

(2) Ist die Beteiligung an einer Gruppe von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach § 161 erfolgen.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielt der § 162 folgende Fassung:
㤠162. Bestrafung von Verbrechen zum Nachteil sozialistischen Eigentums.
(1) Schwere Fälle des Diebstahls, Betrugs oder der Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Diebstahl, Betrug oder Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums im schweren Falle begeht insbesondere, wer

  1. eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums verursacht;
  2. die Tat als Organisator oder Beteiligter einer Gruppe ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen hat;
  3. wiederholt mit besonders großer Intensität handelt;
  4. die Tat ausführt, obwohl er bereits zweimal wegen Diebstahls, Betruges oder Untreue zum Nachteil sozialistischen oder persönlichen oder privaten Eigentums oder Hehlerei oder einmal wegen Raubes oder Erpressung mit Freiheitsstrafe bestraft ist.
    (2) Ist die Beteiligung an einer Gruppe von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach 161 oder 161: erfolgen.“

§ 163. Vorsätzliche Beschädigung sozialistischen Eigentums

(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig Produktionsmittel oder andere Sachen, die sozialistisches Eigentum sind, zerstört, vernichtet, beschädigt oder unbrauchbar macht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 164. Verbrecherische Beschädigung sozialistischen Eigentums

Verbrecherische Beschädigung sozialistischen Eigentums wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Eine verbrecherische Beschädigung begeht, wer

  1. vorsätzlich eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums verursacht;
  2. durch die Tat vorsätzlich erhebliche Produktionsstörungen verursacht oder die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung gefährdet;
  3. die Tat ausführt, obwohl er bereits zweimal wegen Beschädigung sozialistischen Eigentums, Sachbeschädigung oder wegen Rowdytums mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

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